Allgemeine Ausstellerbedingungen

AMORE Hochzeitsmessen

Veranstalter:
DiVent – Dirnbacher Event GmbH
Schusterstraße 5
2482 Münchendorf
Österreich

E-Mail: office@amore.at
Telefon: +43 2236 393 35 555

Stand: 01.04.2026

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Ausstellerbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der DiVent – Dirnbacher Event GmbH, nachfolgend „Veranstalter“, und Ausstellern, Mitausstellern, Sponsoren sowie sonstigen gewerblichen Teilnehmern an Veranstaltungen der Marke AMORE Hochzeitsmessen.

Das Angebot zur Teilnahme an AMORE Hochzeitsmessen richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des UGB bzw. KSchG. Mit Abgabe einer Anmeldung bestätigt der Aussteller, die Teilnahme im Rahmen seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zu buchen.

Ergänzend gelten die jeweilige Anmeldung, Auftragsbestätigung, gebuchten Leistungen, Ausstellerinformationen, technischen Richtlinien sowie die für die jeweilige Veranstaltung bekannt gegebenen Auf- und Abbauinformationen.

Bei Widersprüchen gehen individuell schriftlich vereinbarte Vertragsbestandteile diesen Allgemeinen Ausstellerbedingungen vor.

2. Anmeldung und Zustandekommen des Vertrages

Die Anmeldung des Ausstellers stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung dar.

Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Bestätigung der Anmeldung bzw. Übermittlung einer Auftragsbestätigung durch den Veranstalter zustande.

Der Veranstalter ist berechtigt, Anmeldungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Ein Anspruch auf Zulassung zu einer Veranstaltung besteht nicht.

Mit Vertragsabschluss erkennt der Aussteller diese Allgemeinen Ausstellerbedingungen sowie die für die jeweilige Veranstaltung geltenden organisatorischen und technischen Vorgaben verbindlich an.

Eine Übertragung der Anmeldung oder des Vertrages auf andere Unternehmen oder Personen ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters zulässig.

3. Auswahl und Zulassung der Aussteller

AMORE ist eine exklusive Hochzeitsmesse. Der Veranstalter ist daher berechtigt, Aussteller insbesondere anhand von Branche, Angebot, Erscheinungsbild, Qualität, Zielgruppenrelevanz und Gesamtkonzept der Veranstaltung auszuwählen.

Aus der Zulassung eines Ausstellers zu einer vergangenen Veranstaltung entsteht kein Anspruch auf Zulassung zu zukünftigen Veranstaltungen.

Der Veranstalter kann die Anzahl der Aussteller innerhalb einzelner Branchen oder Kategorien beschränken.

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, besteht kein Anspruch auf Branchen-, Produkt- oder Mitbewerberexklusivität.

Der Aussteller hat insbesondere keinen Anspruch darauf, dass keine unmittelbaren oder mittelbaren Mitbewerber an derselben Veranstaltung teilnehmen oder in räumlicher Nähe platziert werden.

4. Standfläche und Standmiete

Die gebuchte Standfläche und der vereinbarte Preis ergeben sich aus der Anmeldung bzw. Auftragsbestätigung.

Die Standmiete wird je begonnenem Quadratmeter berechnet, sofern kein Pauschalpreis vereinbart wurde.

Die Mindeststandgröße beträgt, sofern im jeweiligen Angebot nicht anders angegeben, 4 m².

Sämtliche gegenüber Unternehmen angegebenen Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer sowie gegebenenfalls weiterer vereinbarter Gebühren und Abgaben.

Nicht ausdrücklich im Angebot oder in der Auftragsbestätigung enthaltene Leistungen sind nicht Bestandteil der Standmiete.

Hierzu können insbesondere Stromanschlüsse, Mobiliar, zusätzliche Ausstellerausweise, technische Leistungen, Internetanschlüsse, Standbau, Sonderreinigung, Werbeleistungen und sonstige Zusatzleistungen gehören.

5. Zahlungsbedingungen

Nach Vertragsabschluss wird dem Aussteller eine Rechnung bzw. Teilrechnung übermittelt.

Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, gilt folgende Zahlungsvereinbarung:

  • 25 % der Standkosten werden nach Vertragsabschluss verrechnet und sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.
  • 75 % der Standkosten werden ungefähr zwei Monate vor Veranstaltungsbeginn verrechnet und sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.

Maßgeblich sind die auf der jeweiligen Rechnung angeführten Fälligkeiten.

Bei kurzfristigen Buchungen kann der Veranstalter die vollständige Zahlung unmittelbar nach Vertragsabschluss verlangen.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Verzugsfolgen für Unternehmergeschäfte.

Der Veranstalter ist darüber hinaus berechtigt, nach erfolgloser Mahnung vom Vertrag zurückzutreten, den Standplatz anderweitig zu vergeben und die gemäß Punkt 7 vorgesehenen Stornokosten zu verrechnen.

Der Aussteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen behaupteter Gegenforderungen zurückzuhalten oder mit Forderungen aufzurechnen, sofern diese Gegenforderungen nicht vom Veranstalter schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

6. Zusatzleistungen

Zusatzleistungen wie Standbau, Möbel, Strom, Internet, Werbeleistungen, Social-Media-Leistungen, Newsletter-Platzierungen, Goodie-Bag-Beilagen, Drucksorten oder sonstige Leistungen werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart oder bestätigt wurden.

Nachträglich bestellte Zusatzleistungen werden gesondert verrechnet.

Kann eine bestellte Zusatzleistung aufgrund verspäteter Bestellung oder aufgrund von Umständen, die der Aussteller zu vertreten hat, nicht mehr erbracht werden, entsteht daraus kein Anspruch auf Reduktion der Standmiete.

7. Stornierung durch den Aussteller

Eine Stornierung durch den Aussteller ist ausschließlich schriftlich per E-Mail an office@amore.at möglich.

Bei einer Stornierung nach erfolgtem Vertragsabschluss werden folgende Stornogebühren berechnet:

  • bis einschließlich vier Monate vor dem Veranstaltungsdatum: 40 %
  • weniger als vier Monate bis einschließlich 14 Tage vor dem Veranstaltungsdatum: 80 %
  • ab 13 Tagen vor dem Veranstaltungsdatum: 100 %

jeweils des vertraglich vereinbarten Gesamtentgelts.

Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist der Eingang der schriftlichen Stornierung beim Veranstalter.

Bereits erbrachte oder beauftragte Zusatzleistungen, insbesondere individuell erstellte Druckprodukte, Grafikleistungen, Social-Media-Beiträge, Newsletter-Leistungen, Werbemaßnahmen oder sonstige individuell für den Aussteller erbrachte Leistungen, werden zusätzlich vollständig bzw. entsprechend dem bereits erbrachten Leistungsumfang verrechnet.

Die Stornogebühr wird als pauschalierter Schadenersatz vereinbart.

Dem Veranstalter bleibt die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten.

Eine anderweitige Vergabe der ursprünglich für den Aussteller vorgesehenen Standfläche führt nicht automatisch zu einem Entfall der vereinbarten Stornogebühr.

8. Nichtteilnahme / No-Show

Erscheint der Aussteller ohne rechtzeitige schriftliche Stornierung nicht zur Veranstaltung oder wird der Stand nicht aufgebaut, bleibt der vollständige vereinbarte Rechnungsbetrag fällig.

Der Veranstalter ist in diesem Fall berechtigt, die Standfläche anderweitig zu verwenden, zu gestalten oder zu vergeben.

Hieraus entsteht kein Anspruch des Ausstellers auf Rückerstattung oder Reduktion des Entgelts.

9. Widerruf der Zulassung durch den Veranstalter

Der Veranstalter ist berechtigt, die Zulassung eines Ausstellers aus wichtigem Grund zu widerrufen.

Als wichtiger Grund gelten insbesondere:

  • nicht fristgerechte Zahlung,
  • falsche oder irreführende Angaben bei der Anmeldung,
  • wesentliche Änderung des angemeldeten Unternehmens oder Angebotes,
  • Insolvenz oder erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit,
  • Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen,
  • Verstöße gegen diese Ausstellerbedingungen,
  • schwerwiegende Verstöße gegen Anweisungen des Veranstalters oder der Location,
  • Gefährdung von Personen oder Sachen,
  • erhebliche Beeinträchtigung anderer Aussteller oder Besucher,
  • nicht genehmigte Untervermietung oder Beteiligung nicht angemeldeter Unternehmen,
  • ein Auftreten, das dem Charakter oder Ansehen der Veranstaltung in erheblicher Weise widerspricht.

Bei einem vom Aussteller zu vertretenden Widerruf besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen. Noch offene Beträge und gegebenenfalls anfallende Stornokosten bleiben geschuldet.

10. Absage der Veranstaltung

Kann eine Veranstaltung endgültig nicht durchgeführt werden und wird kein Ersatztermin angeboten, werden vom Aussteller bereits bezahlte Entgelte für noch nicht erbrachte Hauptleistungen zurückerstattet.

Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Reise-, Personal-, Hotel-, Transport-, Produktions-, Marketing- oder sonstigen Folgekosten sowie entgangenem Gewinn, bestehen nicht, soweit gesetzlich zulässig.

Bereits individuell für den Aussteller erbrachte oder beauftragte Zusatzleistungen können entsprechend ihrem Leistungsstand verrechnet werden.

11. Verschiebung der Veranstaltung

Muss eine Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnung, gesetzlicher Vorgaben, Epidemien, Pandemien, technischer oder organisatorischer Erfordernisse oder anderer wichtiger Gründe zeitlich verschoben werden, ist der Veranstalter berechtigt, einen Ersatztermin festzulegen.

Bereits geleistete Zahlungen werden auf den Ersatztermin angerechnet.

Eine Verschiebung berechtigt nicht automatisch zum kostenlosen Rücktritt, sofern der Ersatztermin innerhalb eines angemessenen Zeitraumes stattfindet und die Teilnahme für den Aussteller objektiv zumutbar ist.

Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

12. Verlegung der Veranstaltung

Der Veranstalter ist berechtigt, den Veranstaltungsort zu ändern, sofern dies aus organisatorischen, technischen, behördlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen wichtigen Gründen erforderlich oder zweckmäßig ist.

Eine Verlegung berechtigt den Aussteller nicht zum Rücktritt, zur Reduktion der Standmiete oder zur Geltendmachung von Schadenersatz, sofern der Ersatzveranstaltungsort unter Berücksichtigung von Lage, Erreichbarkeit, Größe, Ausstattung und Charakter der Veranstaltung zumutbar ist und der wesentliche Charakter der AMORE Hochzeitsmesse erhalten bleibt.

Der Veranstalter informiert die Aussteller über wesentliche Änderungen ehestmöglich.

13. Platzzuteilung

Die Zuteilung der Standplätze erfolgt ausschließlich durch den Veranstalter unter Berücksichtigung des Gesamtkonzeptes der Veranstaltung.

Ein Anspruch auf eine bestimmte Standnummer, Position, Nachbarschaft, Entfernung zu Ein- oder Ausgängen, Bühnen, Gastronomieflächen oder bestimmten anderen Ausstellern besteht nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde.

Der Veranstalter ist berechtigt, eine bereits vorgenommene Platzzuteilung aus organisatorischen, technischen, sicherheitsrelevanten oder gestalterischen Gründen zu verändern.

Der Veranstalter kann einem Aussteller einen anderen gleichwertigen oder zumutbaren Standplatz zuweisen.

Ein Anspruch auf Schadenersatz entsteht daraus nicht.

Wird die gebuchte Standfläche durch den Veranstalter dauerhaft verkleinert, wird die Standmiete hinsichtlich der tatsächlich entfallenden Fläche anteilig reduziert bzw. rückerstattet.

Der Veranstalter ist außerdem berechtigt, Ein- und Ausgänge, Laufwege, Bühnen, Gastronomie-, Aktions- oder Gemeinschaftsflächen sowie sonstige Veranstaltungsbereiche zu verändern.

14. Auf- und Abbau

Die vom Veranstalter bekannt gegebenen Auf- und Abbauzeiten sind verbindlich einzuhalten.

Der Stand muss spätestens zu dem vom Veranstalter bekannt gegebenen Zeitpunkt vollständig aufgebaut, eingerichtet und betriebsbereit sein.

Sofern keine andere Frist bekannt gegeben wurde, müssen sämtliche wesentlichen Aufbauarbeiten spätestens eine Stunde vor dem offiziellen Veranstaltungsbeginn abgeschlossen sein.

Ist die zugewiesene Standfläche bis zum bekannt gegebenen Zeitpunkt nicht bezogen und liegt dem Veranstalter keine rechtzeitige Information über eine Verzögerung vor, ist der Veranstalter berechtigt, über die Standfläche anderweitig zu verfügen. Die Zahlungspflichten des Ausstellers sowie gegebenenfalls anfallende Stornokosten bleiben davon unberührt.

Der Abbau darf erst nach dem offiziellen Veranstaltungsende bzw. nach Freigabe durch den Veranstalter begonnen werden.

Ein vorzeitiger Standabbau ist untersagt.

Überschreitet der Aussteller die vorgegebenen Abbauzeiten oder hinterlässt er Standmaterial, Waren oder Abfälle, ist der Veranstalter berechtigt, diese auf Kosten und Gefahr des Ausstellers entfernen, entsorgen oder einlagern zu lassen.

Nach dem Abbau ist die Standfläche im ursprünglichen Zustand und besenrein zurückzugeben.

Ein Verbleiben von Ausstellern, Mitarbeitern, Lieferanten oder sonstigen vom Aussteller beauftragten Personen in den Veranstaltungsräumen außerhalb der vom Veranstalter bzw. der Location freigegebenen Auf-, Abbau- und Öffnungszeiten ist nicht gestattet.

15. Anwesenheits- und Betriebspflicht

Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand während der gesamten offiziellen Öffnungszeiten der Veranstaltung betriebsbereit zu halten und mit ausreichend geeignetem Personal zu besetzen.

Ein unbeaufsichtigter oder vorzeitig geschlossener Stand ist nicht zulässig.

Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Auftritt während der gesamten Veranstaltung dem Qualitäts- und Erscheinungsbild einer AMORE Hochzeitsmesse entspricht.

16. Vertragsstrafe

Bei wesentlichen Verstößen gegen die organisatorischen Grundregeln der Veranstaltung kann der Veranstalter eine angemessene Vertragsstrafe von bis zu EUR 3.000 netto je Verstoß verrechnen.

Dies gilt insbesondere bei:

  • nicht genehmigter Untervermietung oder Weitergabe des Standes,
  • Teilnahme nicht angemeldeter Unternehmen oder Marken,
  • Verteilung oder Auslage von Werbematerial fremder Unternehmen ohne Genehmigung,
  • Werbemaßnahmen außerhalb der eigenen Standfläche ohne Genehmigung,
  • vorzeitigem Standabbau,
  • Nichtbesetzung des Standes während der Öffnungszeiten,
  • erheblicher Überschreitung der Aufbauzeiten,
  • wiederholter Missachtung berechtigter Anweisungen des Veranstalters,
  • sonstigen schwerwiegenden Verstößen gegen diese Ausstellerbedingungen.

Die Höhe der Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach Art, Dauer und Schwere des Verstoßes sowie nach dessen Auswirkungen auf die Veranstaltung.

Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden tatsächlich entstandenen Schadens bleibt vorbehalten.

17. Standgestaltung

Die Gestaltung des Standes obliegt grundsätzlich dem Aussteller, sofern nicht ausdrücklich ein Standbaupaket gebucht wurde.

Der Stand muss dem Charakter und Qualitätsanspruch einer Hochzeitsmesse entsprechen und einen ordentlichen, gepflegten und professionellen Gesamteindruck vermitteln.

Der Veranstalter kann Änderungen verlangen, wenn eine Standgestaltung:

  • sicherheitswidrig ist,
  • Lauf- oder Fluchtwege beeinträchtigt,
  • andere Aussteller erheblich beeinträchtigt,
  • gegen gesetzliche oder behördliche Vorgaben verstößt,
  • gegen Vorgaben der Veranstaltungslocation verstößt oder
  • dem Erscheinungsbild bzw. Charakter der Veranstaltung in erheblicher Weise widerspricht.

Standaufbauten dürfen die zugewiesene Fläche nicht überschreiten.

Fluchtwege, Feuerlöscheinrichtungen, Notausgänge, technische Einrichtungen und Verkehrswege müssen jederzeit frei zugänglich bleiben.

18. Technische Einrichtungen und Strom

Technische Anschlüsse dürfen nur entsprechend den Vorgaben des Veranstalters und der jeweiligen Veranstaltungslocation genutzt werden.

Elektrische Installationen, die laut Vorgaben der Location oder gesetzlicher Bestimmungen durch konzessionierte Fachunternehmen auszuführen sind, dürfen ausschließlich von entsprechend befugten Personen vorgenommen werden.

Mehrfachsteckdosen, Verlängerungskabel, Beleuchtungskörper und sonstige elektrische Geräte müssen technisch einwandfrei und für den vorgesehenen Einsatz geeignet sein.

Der Veranstalter kann die Verwendung unsicherer oder ungeeigneter Geräte untersagen.

Für Schäden aufgrund vom Aussteller eingebrachter oder verwendeter technischer Einrichtungen haftet der Aussteller.

19. Brandschutz und Sicherheit

Sämtliche gesetzlichen, behördlichen und locationspezifischen Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen sind einzuhalten.

Offenes Feuer, Kerzen, pyrotechnische Gegenstände, Rauch- oder Nebeleffekte sowie sonstige brandgefährliche Anwendungen dürfen ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung verwendet werden.

Das unerlaubte Öffnen oder Blockieren von Notausgängen ist untersagt.

Anweisungen des Veranstalters, der Location, des Sicherheitspersonals, der Feuerwehr oder sonstiger zuständiger Stellen sind unverzüglich zu befolgen.

20. Reinigung und Abfall

Der Aussteller ist während der Veranstaltung für Sauberkeit und Ordnung innerhalb seiner Standfläche verantwortlich.

Der Veranstalter übernimmt grundsätzlich nur die Reinigung der allgemeinen Veranstaltungs- und Verkehrsflächen, sofern nichts anderes bekannt gegeben wurde.

Verpackungsmaterial, Standbaumaterial, Prospekte, Lebensmittelreste und sonstige Abfälle sind vom Aussteller ordnungsgemäß zu entsorgen.

Zusätzliche Reinigungs- oder Entsorgungskosten, die durch den Aussteller verursacht werden, können diesem weiterverrechnet werden.

Sondermüll ist vom Aussteller auf eigene Kosten und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen.

21. Untervermietung, Gemeinschaftsstände und Mitaussteller

Eine vollständige oder teilweise Untervermietung, Weitergabe oder sonstige Überlassung des Standes an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters untersagt.

Sämtliche Mitaussteller, vertretenen Firmen und kommerziell präsentierten Fremdmarken sind vor Veranstaltungsbeginn bekannt zu geben und bedürfen der Zustimmung des Veranstalters.

Dies gilt insbesondere auch für das Auflegen oder Verteilen von:

  • Prospekten,
  • Visitenkarten,
  • Flyern,
  • Gutscheinen,
  • Produktproben,
  • Werbematerialien

anderer Unternehmen.

Für genehmigte Mitaussteller können zusätzliche Gebühren anfallen.

Bei Gemeinschaftsständen haftet der Hauptaussteller gegenüber dem Veranstalter für sämtliche Verpflichtungen des Standes.

22. Werbung außerhalb des Standes

Werbemaßnahmen sind grundsätzlich auf die gebuchte Standfläche beschränkt.

Ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Veranstalters sind insbesondere untersagt:

  • Verteilung von Flyern außerhalb des Standes,
  • aktive Kundenansprache in allgemeinen Laufwegen,
  • Aufstellen von Werbeträgern außerhalb der Standfläche,
  • Platzierung von Werbemitteln in Sanitär-, Gastronomie-, Eingangs- oder sonstigen Gemeinschaftsbereichen,
  • Verteilung von Werbematerial auf Parkplätzen oder im unmittelbaren Veranstaltungsumfeld,
  • Promotion durch zusätzliches Personal außerhalb des Standes.

Vom Veranstalter ausdrücklich angebotene oder genehmigte Werbeformen bleiben hiervon unberührt.

23. Verhalten gegenüber anderen Ausstellern

Der Aussteller hat auf andere Aussteller und Besucher angemessen Rücksicht zu nehmen.

Aggressives Abwerben von Besuchern direkt vor fremden Ständen, Behinderungen fremder Präsentationen, herabsetzende Aussagen über Mitbewerber sowie sonstiges unlauteres Verhalten sind untersagt.

Der Veranstalter kann bei Verstößen eine sofortige Unterlassung verlangen.

Bei schweren oder wiederholten Verstößen ist der Veranstalter berechtigt, den Stand vorübergehend oder endgültig zu schließen. Bei einem vom Aussteller zu vertretenden Verstoß besteht kein Anspruch auf Rückerstattung oder Reduktion der Standmiete oder sonstiger vereinbarter Entgelte.

24. Sonderaktionen, akustische und audiovisuelle Vorführungen

Sonderveranstaltungen, Shows, Vorführungen, Gewinnspielziehungen, Moderationen, musikalische Darbietungen oder sonstige Aktionen, die über den üblichen Standbetrieb hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters.

Musik, Lautsprecher, Videos, Präsentationen, Moderationen und sonstige akustische oder audiovisuelle Vorführungen sind nur in einer Lautstärke zulässig, durch die andere Aussteller, Besucher oder Programmpunkte nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Der Veranstalter ist berechtigt, jederzeit eine Reduktion der Lautstärke zu verlangen.

Wird einer entsprechenden Aufforderung nicht unverzüglich Folge geleistet, kann die weitere Verwendung der betreffenden Anlage bzw. die Durchführung der betreffenden Aktion untersagt werden.

Soweit für die Wiedergabe von Musik oder sonstigen geschützten Werken eine Anmeldung oder Vergütung insbesondere gegenüber AKM oder anderen Verwertungsgesellschaften erforderlich ist, liegt diese Verpflichtung beim jeweiligen Aussteller.

25. Verkauf von Waren und Dienstleistungen

Der Verkauf von Waren und Dienstleistungen während der Veranstaltung ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich zulässig, sofern der jeweilige Verkauf mit dem Charakter der Veranstaltung vereinbar ist und vom Veranstalter nicht ausdrücklich eingeschränkt wurde.

Der Aussteller ist selbst für die Einhaltung sämtlicher gewerbe-, steuer-, konsumentenschutz-, kennzeichnungs- und sonstiger gesetzlicher Bestimmungen verantwortlich.

Der Veranstalter übernimmt keine Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der vom Aussteller angebotenen Produkte oder Dienstleistungen.

26. Speisen und Getränke

Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie jede Form von Verkaufsgastronomie durch Aussteller ist auf der Veranstaltung grundsätzlich untersagt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Speisen oder Getränke zum unmittelbaren Verzehr vor Ort oder zur Mitnahme angeboten werden.

Eine unentgeltliche Ausgabe oder Verkostung von Speisen und Getränken am eigenen Messestand ist ausschließlich nach vorheriger Abstimmung und ausdrücklicher Genehmigung durch den Veranstalter zulässig. Vorgaben und exklusive Cateringrechte der jeweiligen Veranstaltungslocation sind jedenfalls zu beachten.

Der Aussteller ist bei genehmigten Verkostungen oder unentgeltlichen Ausgaben selbst für die Einhaltung sämtlicher lebensmittelrechtlicher, hygienischer, gewerberechtlicher und sonstiger gesetzlicher Vorschriften verantwortlich.

Der Veranstalter ist berechtigt, die Ausgabe oder Verkostung von Speisen und Getränken jederzeit einzuschränken oder zu untersagen, insbesondere wenn dies aufgrund von Vorgaben der Location, des Caterers, behördlicher Bestimmungen oder aus organisatorischen bzw. sicherheitsrelevanten Gründen erforderlich ist.

27. Produktproben und Give-aways

Produktproben und Give-aways dürfen grundsätzlich innerhalb der eigenen Standfläche verteilt werden.

Produkte, die eine Gefährdung darstellen, erhebliche Verschmutzung verursachen, gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder dem Charakter der Veranstaltung offensichtlich widersprechen, können vom Veranstalter untersagt werden.

Die Verteilung außerhalb der eigenen Standfläche bedarf der vorherigen Zustimmung des Veranstalters.

28. Ausstellerportal und Datenbereitstellung

Soweit für die Veranstaltung ein Ausstellerportal zur Verfügung gestellt wird, ist der Aussteller dafür verantwortlich, seine Unternehmens-, Kontakt-, Logo-, Bild-, Text-, Produkt- und sonstigen erforderlichen Daten vollständig und fristgerecht bereitzustellen.

Der Veranstalter kann hierfür verbindliche Redaktions- und Einreichfristen festlegen.

Werden Inhalte nicht rechtzeitig oder nicht in der geforderten technischen Qualität bereitgestellt, besteht kein Anspruch auf:

  • Aufnahme in Drucksorten,
  • Aufnahme in Ausstellerverzeichnisse,
  • Veröffentlichung in der App oder auf der Website,
  • Social-Media-Veröffentlichungen,
  • sonstige vereinbarte Werbeleistungen,

sofern deren Erbringung aufgrund der verspäteten Bereitstellung nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Eine daraus resultierende Nichtveröffentlichung berechtigt nicht zur Reduktion der Standmiete oder sonstiger vereinbarter Entgelte.

Der Aussteller ist für die Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten Inhalte verantwortlich.

29. Rechte an bereitgestellten Inhalten

Der Aussteller garantiert, dass er über sämtliche erforderlichen Rechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Logos, Marken, Fotos, Videos, Grafiken, Texten und sonstigen Inhalten verfügt.

Der Aussteller räumt dem Veranstalter für die Dauer der Zusammenarbeit sowie für die Bewerbung und Dokumentation der jeweiligen Veranstaltung das erforderliche nicht ausschließliche Nutzungsrecht an diesen Inhalten ein.

Dies umfasst insbesondere die Nutzung:

  • auf Websites,
  • in Apps,
  • auf Social-Media-Plattformen,
  • in Newslettern,
  • in digitalen und gedruckten Ausstellerverzeichnissen,
  • in Werbemitteln,
  • in Presseunterlagen und
  • zur Bewerbung der jeweiligen Veranstaltung.

Der Aussteller hält den Veranstalter hinsichtlich berechtigter Ansprüche Dritter schad- und klaglos, sofern die Rechtsverletzung auf vom Aussteller bereitgestellten Materialien beruht.

30. Foto- und Videoaufnahmen

Im Rahmen der Veranstaltung können durch den Veranstalter oder von ihm beauftragte Personen Foto-, Film- und Tonaufnahmen zur Dokumentation, Berichterstattung und Bewerbung der Veranstaltung erstellt werden.

Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass sein Messestand, seine Produkte, sein Firmenlogo sowie seine während der Veranstaltung auftretenden Mitarbeiter im Rahmen solcher Übersichts-, Veranstaltungs- und Dokumentationsaufnahmen abgebildet werden können, soweit gesetzlich zulässig.

Die näheren datenschutzrechtlichen Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Veranstalters.

Professionelle Foto-, Film- oder Werbeproduktionen durch den Aussteller außerhalb der eigenen Standfläche bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters.

31. Erfassung von Besucherdaten und Leads

Sofern ein Aussteller personenbezogene Daten von Besuchern erhebt, beispielsweise über Gewinnspiele, QR-Codes, Newsletter-Anmeldungen, Formulare, Terminvereinbarungen oder digitale Lead-Systeme, ist der Aussteller selbst für die Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.

Eine Übermittlung von Besucherdaten durch den Veranstalter erfolgt nur, sofern hierfür eine entsprechende rechtliche Grundlage besteht.

Aus der Teilnahme an der Veranstaltung entsteht kein Anspruch auf Herausgabe von Besucher-, Ticketkäufer- oder Teilnehmerdaten.

32. Ausstellerausweise

Der Aussteller erhält die im jeweiligen Angebot oder Ausstellerpaket vorgesehene Anzahl an Ausstellerausweisen.

Sofern nicht anders angegeben, gelten folgende Freimengen:

  • bis einschließlich 4 m²: 2 Ausstellerausweise
  • über 4 m² bis einschließlich 8 m²: 3 Ausstellerausweise
  • über 8 m² bis einschließlich 10 m²: 4 Ausstellerausweise

Für größere Stände oder zusätzliche Mitarbeiter können weitere Ausweise nach Maßgabe der Verfügbarkeit bzw. gegen Entgelt ausgegeben werden.

Ausstellerausweise dürfen ausschließlich vom jeweiligen Aussteller und dessen Mitarbeitern verwendet werden und dürfen nicht an Besucher oder sonstige Dritte weitergegeben werden.

33. Bewachung und eingebrachte Gegenstände

Sofern nicht ausdrücklich anders bekannt gegeben, stellt der Veranstalter keine individuelle Bewachung der einzelnen Messestände zur Verfügung.

Der Aussteller ist selbst für die Sicherung und Beaufsichtigung seiner Waren, technischen Geräte, Dekorationen, persönlichen Gegenstände und sonstigen eingebrachten Sachen verantwortlich.

Der Veranstalter haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung eingebrachter Gegenstände, soweit gesetzlich zulässig und sofern der Schaden nicht vom Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

34. Versicherung

Die Standmiete enthält keine Versicherung für:

  • den Messestand,
  • Standbau,
  • Waren,
  • technische Geräte,
  • Dekorationen,
  • persönliche Gegenstände,
  • Fahrzeuge oder
  • sonstiges Eigentum des Ausstellers.

Dem Aussteller wird empfohlen, selbst für ausreichenden Versicherungsschutz, insbesondere eine Betriebshaftpflichtversicherung und gegebenenfalls eine Ausstellungsversicherung, zu sorgen.

35. Haftung des Ausstellers

Der Aussteller haftet für sämtliche Schäden, die von ihm, seinen Mitarbeitern, Beauftragten, Lieferanten, Subunternehmern oder sonstigen von ihm eingesetzten Personen schuldhaft verursacht werden.

Dies gilt insbesondere für Schäden an:

  • Gebäuden,
  • Böden,
  • Wänden,
  • Mobiliar,
  • technischen Einrichtungen,
  • Veranstaltungsflächen,
  • Eigentum anderer Aussteller oder
  • Personen.

Der Aussteller hält den Veranstalter hinsichtlich berechtigter Ansprüche Dritter schad- und klaglos, sofern diese auf einem schuldhaften Verhalten des Ausstellers oder der ihm zurechenbaren Personen beruhen.

36. Haftung des Veranstalters

Der Veranstalter haftet für Schäden, die von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, ausgenommen bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Personenschäden.

Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

Der Veranstalter übernimmt insbesondere keine Garantie für:

  • eine bestimmte Besucheranzahl,
  • einen bestimmten Umsatz des Ausstellers,
  • eine bestimmte Anzahl an Leads oder Kontakten,
  • konkrete Vertragsabschlüsse,
  • eine bestimmte mediale Reichweite,
  • eine bestimmte Branchenstruktur der Besucher oder
  • den wirtschaftlichen Erfolg der Teilnahme.

Besucherzahlen, Prognosen, Erfahrungswerte und Marketingreichweiten stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

37. Keine Garantie bestimmter Besucherzahlen

Sämtliche vom Veranstalter kommunizierten Besucherzahlen, Prognosen, Reichweiten, Erfahrungswerte oder erwarteten Teilnehmerzahlen stellen Planungswerte bzw. Prognosen dar.

Eine bestimmte Anzahl an Besuchern oder zahlenden Gästen wird nicht garantiert.

Eine gegenüber Erwartungen niedrigere Besucherzahl berechtigt nicht zur Reduktion der Standmiete, zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadenersatz.

38. Höhere Gewalt

Kann der Veranstalter einzelne Leistungen aufgrund von höherer Gewalt oder sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Umständen nicht oder nicht vollständig erbringen, bestehen keine Schadenersatzansprüche des Ausstellers, soweit gesetzlich zulässig.

Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Unwetter, Hochwasser, Feuer, Epidemien, Pandemien, Krieg, Terrorismus, behördliche Maßnahmen, Streiks, erhebliche Verkehrsstörungen, Energieausfälle, Ausfälle wesentlicher Infrastruktur sowie vergleichbare außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse.

Die Regelungen über Absage, Verschiebung und Verlegung der Veranstaltung bleiben davon unberührt.

39. Hausordnung und Weisungen

Der Aussteller und sämtliche von ihm eingesetzten Personen haben die Hausordnung der jeweiligen Veranstaltungslocation sowie berechtigte Anweisungen des Veranstalters, der Location, des Sicherheitspersonals und der zuständigen Behörden einzuhalten.

Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann der Veranstalter den Stand vorübergehend oder endgültig schließen und Personen vom Veranstaltungsgelände verweisen.

Bei einem vom Aussteller verschuldeten Ausschluss besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.

40. Tiere

Das Mitbringen von Tieren in die Veranstaltungsflächen ist grundsätzlich untersagt, sofern dies nicht vorher ausdrücklich durch den Veranstalter und gegebenenfalls durch die Location genehmigt wurde.

Gesetzlich erforderliche Assistenztiere bleiben von dieser Regelung unberührt.

41. Nichtraucherregelung

In sämtlichen Veranstaltungsräumen gilt Rauchverbot entsprechend den gesetzlichen und locationspezifischen Bestimmungen.

Dies umfasst, soweit von der jeweiligen Location vorgesehen, auch E-Zigaretten und vergleichbare Produkte.

42. Änderungen und Nebenabreden

Individuelle Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zumindest der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter.

E-Mail-Kommunikation erfüllt dieses Formerfordernis, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine strengere Form verlangen.

Mündliche Zusagen von Mitarbeitern oder sonstigen Beauftragten des Veranstalters sind nur verbindlich, wenn sie anschließend entsprechend bestätigt werden.

43. Kommunikation

Der Veranstalter ist berechtigt, vertragsbezogene Informationen an die zuletzt vom Aussteller bekannt gegebenen Kontakt- und E-Mail-Adressen zu übermitteln.

Der Aussteller ist verpflichtet, Änderungen seiner Kontakt- und Rechnungsdaten unverzüglich bekannt zu geben.

Mitteilungen an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gelten als ordnungsgemäß übermittelt, sofern der Veranstalter keine Unzustellbarkeitsmeldung erhält.

44. Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Ausstellers und seiner Ansprechpartner erfolgt nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Details zu Art, Umfang, Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung sind der Datenschutzerklärung des Veranstalters zu entnehmen.

45. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Aussteller ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Forderungen des Veranstalters aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderung wurde vom Veranstalter ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Aussteller nur hinsichtlich Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zu und soweit dies gesetzlich zwingend vorgesehen ist.

46. Sicherungsrechte

Dem Veranstalter stehen hinsichtlich offener Forderungen aus dem Vertragsverhältnis die gesetzlichen Sicherungs- und Zurückbehaltungsrechte zu.

Eine allfällige Verwertung von Gegenständen oder Sicherheiten erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

47. Salvatorische Bestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Ausstellerbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die anwendbaren gesetzlichen Regelungen.

48. Anwendbares Recht

Für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.

49. Gerichtsstand

Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird – soweit gesetzlich zulässig – die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Veranstalters vereinbart.

DiVent – Dirnbacher Event GmbH
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Stand: 01.04.2026